34 Cg 15/25p
Versäumungsurteil
Im Namen der Republik!
Klagende Partei: Bundesarbeitskammer
Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien
vertreten durch: RA Dr. Sebastian Schumacher, 1030 Wien
Beklagte Partei: Opitz Fitness GmbH, FN 626476p
Stadionstraße 2, 8200 Gleisdorf
vertreten durch: LIKAR Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz
1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen einem Monat zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:
Klausel 1„Abo-Details & Preise (…) Zzgl. Einmaligem Startpaket: 29,90 € (…)
Leistungen des Startpakets Das Morefit Startpaket beinhaltet folgende Leistungen: -eine Geräte- bzw. Trainingseinweisung -Welcome-Termin (Add-On-Terminal, Schankanlage, Spinde, x-Cash, Morefit ClubApp, Hausordnung, unbetreute Zeiten)“
Klausel 2 „Starterpaket Mit Abschluss eines Vertrags ist vom Mitglied eine (sic!) Starterpaket zu bezahlen. Diese (sic!) Starterpaket beinhaltet die in der Mitgliedschaftsvereinbarung genannten Leistungen. Das Starterpaket ist bei Vertragsabschluss oder spätestens beim ersten Check-In zu bezahlen. Das Starterpaket wird nach erstmaliger Nutzung der MoreFit Fitnessleistungen in keinem Fall rückerstattet.“
2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen sechs Monaten im redaktionellen Teil der Sonntagsausgabe der „Kronen Zeitung“ für die Bundesländer Steiermark und Burgenland auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien sowie dem fettgedruckten Zusatz, dass die beklagte Partei unter der Marke „MoreFit“ auftritt, und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen sechs Wochen für die Dauer von 90 Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website www.morefit.at, oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website derart zu veröffentlichen bzw. die Veröffentlichung durch den Betreiber der Folge-Website zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, auf der Startseite in einem rechteckigen Fenster in der Größe zumindest eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist wie auf der Website www.morefit.at im Textteil üblich.
Landesgericht Eisenstadt, Abteilung 181
Eisenstadt, 07. April 2025
Mag. Carmen Pirker-Grems, Richterin
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